Häufige Fragen zum MsbG

Messstellenbetriebsgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende ist im September 2016 das sogenannte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) eingeführt worden. Es regelt, seit dem 01.01.2017, zentral den neu gestalteten Messstellenbetrieb. Damit sind auch die Grundlagen für die Einführung intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen abgedeckt.
Messstellenbetriebsgesetz

Grundsätzlich fungiert der örtliche Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber – andere Unternehmen wie inexogy können sich aber als wettbewerblicher Messstellenbetreiber engagieren und die Kunden betreuen, die freiwillig den Messstellenbetreiber wechseln möchten oder mit Anbietern zusammenarbeiten, die den Smart Meter als Teil eines Gesamtkonzepts sehen.

Insgesamt werden im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) die technischen Anforderungen an die Geräte, Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen beschrieben und geregelt. Hier finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Messstellenbetriebsgesetz.

Was ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter)?

Laut Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) besteht ein intelligentes Messsystem aus einer modernen Messeinrichtung, dem sogenannten Basiszähler, und einer Einheit, die die Messeinrichtung in ein Kommunikationsnetz integriert.

Die moderne Messeinrichtung funktioniert rein elektronisch und erfasst sowohl den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch als auch die tatsächliche Nutzungszeit. Ist solch eine moderne Messeinrichtung vorhanden, muss der Messstellenbetreiber auf Grundlage des Messstellenbetriebsgesetz dem Anschlussnutzer die Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie die Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresverbrauchswerte der letzten zwei Jahre zur Verfügung stellen. Konkret müssen dabei sämtliche Detailwerte abrufbar sein: 730 Tages-, 104 Wochen-, 24 Monats- und zwei Jahreswerte. Ein Datumsbezug der Messwerte muss nicht hergestellt werden, d.h. einen Kalender muss die moderne Messeinrichtung nicht enthalten.

Die Kommunikationseinheit wird auch als Smart-Meter-Gateway bezeichnet. Sie verbindet die Messeinrichtung mit einem Kommunikationsnetz. Das kann aus technischer Sicht beispielsweise per LAN oder auch über Mobilfunktechnologien wie beispielsweise LTE erfolgen. Über diese Kanäle gelangen die Verbrauchsdaten zum grundzuständigen oder wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Es ist nicht mehr nötig, dass der Anschlussnutzer oder ein Vertreter des Messstellenbetreibers, früher des Verteilnetzbetreibers, die Verbrauchsdaten vor Ort abliest.

Was sind die Ziele des Einbaus intelligenter Messsysteme?

Grundsätzlich geht es darum, die Digitalisierung im Energiesektor zu verwirklichen. Die intelligenten Messsysteme sind dafür wichtige Bausteine, denn sie stellen die Kommunikation innerhalb der Energienetze sicher. Intelligente Messsysteme dienen auch als Plattform für energiefremde Dienstleistungen wie etwa Smart-Home-Anwendungen.

Durch die Kombination von moderner Messeinrichtung und Kommunikationsmodul soll gezielt die Transparenz beim Verbrauch aller Sparten (d.h. auch Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme) verstärkt und das Anbieten variabler Tarife ermöglicht werden.

Endverbraucher erhalten Zugriff auf ein Web-Portal oder beispielsweise Smartphone-Apps und können dort ihre Daten – je nach Anbieter – in Echtzeit abrufen. Das erleichtert das Aufspüren von Stromfressern und die Identifizierung von unnötiger Energieverschwendung – beispielsweise, wenn gleichzeitig geheizt wird und das Fenster offen steht. Neben dem Transparenz-Aspekt ist ein weiteres Ziel der Digitalisierung, dass das manuelle Ablesen der Zählerstände durch den Verteilnetzbetreiber oder den Endkunden wegfällt. Das reduziert die Vor-Ort-Ablesekosten drastisch.

Für wen und ab wann sind intelligente Messsysteme Pflicht?

Das Messstellenbetriebsgesetz regelt den Einbau intelligenter Messsysteme. Verbraucher, die mehr als 10.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr verbrauchen, Endkunden, die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG) wie eine Wärmepumpe besitzen und Erzeuger mit einer Photovoltaik-Anlage oder Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage zwischen sieben und 100 kW installierter Leistung, sind derzeit von der Einbaupflicht der intelligenten Messsysteme (Smart Meter) betroffen. Die Smart Meter Pflicht wird in den kommenden Jahren schrittweise ausgebaut.

Voraussetzung für den Pflichteinbau ist allerdings, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) die technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen feststellt (§ 30 MsbG). Das ist dann der Fall, wenn mehr als drei Unternehmen intelligente Messsysteme im deutschen Energiemarkt anbieten, die den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes und der Technischen Richtlinie des BSI (TR-03109) genügen. Aktuell wird diese Erklärung im Jahr 2018 erwartet.

Pflichteinbau ab 2017 bzw. 2020 im Überblick. Quelle: Bundesnetzagentur.

Kann ich freiwillig ein intelligentes Messsystem einbauen lassen?

Ja, der freiwillige Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) ist grundsätzlich möglich. Wechselt ein Endkunde zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber, gelten die gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen nicht. Dann liegt die freie Preisgestaltung im Ermessen des jeweiligen Anbieters.

Auch der grundzuständige Messstellenbetreiber kann um einen vorzeitigen Einbau und Anschluss des intelligenten Messsystems gebeten werden – Sie haben damit allerdings keinen Anspruch auf Umsetzung und Sie erwarten ggf. höhere Kosten als die definierten Preisobergrenzen.

Kann man die Installation eines intelligenten Messsystems ablehnen?

Nein, der Installation eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) kann nicht widersprochen werden.

Unter bestimmten Umständen hat der grundzuständige Messstellenbetreiber ein optionales Einbaurecht für intelligente Messsysteme (Smart Meter). Dieses optionale Einbaurecht gilt bereits ab 2018 beim Einsatz Erneuerbarer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen mit einer installierten Leistung von ein bis sieben kWp sowie bei Haushalten mit einem Energieverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 Kilowattstunden und ab 2020 für Haushalte, die einen Verbrauch von weniger als 6.000 Kilowattstunden haben.

Wer trägt die Kosten für den Einbau und Betrieb der intelligenten Messsysteme?

Den finanziellen Aufwand für die Installation sowie den laufenden Betrieb digitaler Messsysteme oder moderner Messeinrichtungen muss der Endkunde übernehmen. Dabei muss der grundzuständige Messstellenbetreiber gesetzlich definierte Preisobergrenzen einhalten.

Diese schwanken je nach Art und Verbrauch zwischen 20 Euro pro Jahr für die moderne Messeinrichtung und 200 Euro pro Jahr bei einem Verbrauch von mehr als 100.000 Kilowattstunden und dem verpflichtenden Einbau eines intelligenten Messsystems.

Wichtig: Beim freiwilligen Wechsel zu einem intelligenten Messsystem (Smart Meter), etwa durch den Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber, gelten die Preisobergrenzen nicht.

Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme bei Pflichteinbau. Quelle: Bundesnetzagentur.

Wer ist für den Einbau von intelligenten Messsystemen zuständig?

Zuständig für den Einbau von intelligenten Messsystemen ist der Messstellenbetreiber. Das kann der grundzuständige Messstellenbetreiber sein, oder aber ein freiwillig gewählter wettbewerblicher Messstellenbetreiber wie inexogy. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist meist der örtliche Netzbetreiber, der diese Rolle aber auf ein anderes Unternehmen übertragen kann.

Kann ich meinen Messstellenbetreiber wechseln und was muss ich dafür tun?

Ja, der Messstellenbetreiber kann jederzeit gewechselt werden. Zuständig dafür ist der Anschlussnutzer. Normalerweise wird dann vom grundzuständigen Messstellenbetreiber zum wettbewerblichen Messstellenbetreiber gewechselt. Die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten dann nicht mehr, der Wechsel an sich muss aber kostenlos bleiben.

Wenn Sie inexogy für den Wechsel Ihres Zählers beauftragen, erledigen wir für Sie diese Formalitäten sowie die erforderlichen Absprachen mit Ihrem Netzbetreiber vor Ort.

Was passiert mit den Daten, die das intelligente Messsystem erfasst?

Selbstverständlich gelten strenge Anforderungen an den Datenschutz. Diese werden im Rahmen der technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI (TR-03109) definiert.

Was gilt beim Einbau von Messeinrichtungen im Gasbereich?

Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur eingebaut werden, wenn diese sicher mit einem Smart Meter Gateway verbunden werden können. Entsprechende Gaszähler sollen laut Messstellenbetriebsgesetz in sogenannte intelligente Messsysteme über eine Schnittstelle oder einen Adapter integrierbar sein. Mehr erfahren unter inexogy Gas Smart Meter.

Autor: Pablo Santiago

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