Welche Pflichten haben Sie als Anlagenbetreiber generell, und welche Melde- und Mitteilungsfristen müssen Sie berücksichtigen, und an wen was mitteilen? Das haben wir in der folgenden Liste für Sie als Orientierungshilfe zusammengefasst:
Anmeldung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Selbstverständlich muss Ihre Mieterstromanlage ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Das können und dürfen nur Sie selbst tun.
Nach §6 EEG 2014 bzw. §6 EEG 2017 bzw. §§111d bis 111f EnWG muss sich der Betreiber bei der BNetzA registrieren. Nach der Stammdatenerhebung wird dem Anlagenbetreiber auf dem postalischen Weg eine Kontrollnummer sowie ein Schlüssel (ASO) übermittelt.
Zur Überprüfung der Richtigkeit Ihrer Angaben zur Stromkennzeichnung müssen Sie in Ihrer Rolle als Energieversorger einmal jährlich die gesamten gelieferten Strommengen Ihrer Kundenanlage der Bundesnetzagentur melden (§42 (8) EnWG). Stellt die BNetzA dafür Formularvorlagen bereit, sind die Daten in elektronischer Form zu übermitteln.
Meldungen an Verteilnetzbetreiber (VNB)
Sie müssen dem Verteilnetzbetreiber alle für die Endabrechnung des abgelaufenen Jahres erforderlichen Daten anlagenscharf bis zum 28. Februar nach § 70 EEG 2014 bzw. § 71 EEG 2017 mitteilen.
Meldungen an Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)
Zur Berechnung der EEG Umlage müssen nach § 60 EEG 2014 bis zum 31.05. eines Jahres die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen des vorangegangenen Jahres gemeldet werden.
Öffentlichkeit / Veröffentlichungen
Nach §42 EnWG müssen Sie in der Rolle als Energieversorger die Daten zur Stromkennzeichnung in Rechnungen an Ihre Kunden veröffentlichen und in Vergleich zu den entsprechenden Durchschnittswerten in Deutschland setzen.
Das erfolgt bei Discovergy automatisch für den Fall, dass Sie die Rechnungsstellung mit beauftragt haben. Sollten Sie diese Dienstleistung nicht bei uns beauftragt haben, erfolgt durch Discovergy auch keine entsprechende Veröffentlichung.
Nach §77 EEG 2014 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach §§70 bis 74 auch auf Ihren Internetseiten veröffentlichen und weitere Pflichten erfüllen. Im Zuge der Überarbeitung betrifft §77 im EEG 207 nur noch Übertragungsnetzbetreiber, zudem Angaben, die im Register im Internet veröffentlicht werden nicht erneut veröffentlicht werden, es genügt ein Verweis auf die Nummer im Register.
Anforderungen an Rechnungsstellung
Bei der Rechnungsstellung müssen die Vorgaben nach § 40 EnWG beachtet und berücksichtigt werden. Dazu gehört neben der Ausweisung von Direktstrom und Netzstrom auch die visuelle Darstellung der Informationen zum Energiemix nach § 42 EnWG und § 78 EEG 2014 auf der Rechnung. Haben Sie die Rechnungstellung bei uns mit Ihrem Mieterstromprojekt beauftragt, dann werden diese in der Rechnungserstellung automatisch berücksichtigt.
Voraussetzung ist jedoch die Angabe des Energielieferanten für die Reststromversorgung durch Sie als Anlagenbetreiber gegenüber Discovergy, sonst kann der entsprechende Vergleich nicht angestellt werden.