Wer ist überhaupt für den Einbau
eines Smart Meter verantwortlich? — #5
Von Martin Jendrischik. Donnerstag, 24.08.2017
Verantwortlich für den Einbau sowie den Betrieb eines Smart Meter sind weder Mieter noch Hausbesitzer, sondern laut Gesetz der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB). Dieser etwas sperrige Begriff bedeutet, dass derjenige, der ein Stromnetz betreibt, grundsätzlich erst einmal auch für Einbau und Betrieb von Messeinrichtungen verantwortlich ist. Das betrifft sowohl die vier Betreiber der Übertragungsnetze (Tennet TSO, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW) als auch die Betreiber eines örtlichen Verteilnetzes (z.B. kommunale Energieversorger wie Stadtwerke oder privatwirtschaftliche Energiekonzerne).
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist gesetzlich dazu verpflichtet, sowohl den Verbraucher als auch den aktuellen Stromlieferanten mindestens drei Monate vor einem geplanten Einbau des Smart Meters zu informieren. Außerdem muss er den Nutzer des Stromanschlusses darüber in Kenntnis setzen, dass dieser den Messstellenbetreiber durchaus auch wählen darf. Diese Wahlfreiheit gilt übrigens auch dann, wenn noch konventionelle Messsysteme verbaut sind. Denn das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen, kurz Messstellenbetriebsgesetz oder MsbG, erlaubt in §5:
(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.
Im Klartext: Wer nicht wählt, für den ist automatisch der grundzuständige Messstellenbetreiber verantwortlich. Wer aber wählt, kann sich oftmals eine ganze Reihe von Vorteilen sichern und obendrein noch bares Geld sparen. Discovergy zum Beispiel bietet eine sekundengenaue Verbrauchserfassung, während der Gesetzgeber lediglich einen 15-Minuten-Takt vorsieht. Eine Datenerfassung in Echtzeit schafft Transparenz in Sachen Stromverbrauch. Der wird bei Discovergy nicht nur in der App, sondern auch im komfortablen Webportal aufbereitet und übersichtlich dargestellt.
Übrigens: Auch bezüglich der Einbaukosten trifft der Gesetzgeber klare Regelungen. Die Obergrenze richtet sich dabei nach dem Jahresverbrauch beziehungsweise nach der Anschlussleistung einer EEG- oder KWK-Anlage, also beispielsweise einer Solaranlage oder eines Blockheizkraftwerks. Einen detaillierten Einblick in die Kostenthematik liefert der folgende Blogbeitrag.
Kategorien: Smart Meter, Messstellenbetriebsgesetz