Mieter oder Vermieter: Wer entscheidet über die Installation eines Smart Meters?

Wann darf sich der Mieter nach dem Gesetz einen Messstellenbetreiber aussuchen, und wann der Vermieter?
Mieter oder Vermieter: Auswahlrecht des Smart Meters

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) soll die Digitalisierung der Energieversorgung vorantreiben. Dafür ist eine detaillierte Übersicht über Verbrauch und Erzeugung von Strom nötig. Intelligente Messsysteme machen dies und vieles andere möglich, unter anderem variable Tarife, Mieterstrom, PV-optimiertes Laden von E-Autos etc. Für Mieter und Vermieter ergeben sich attraktive Chancen und Vorteile, wenn man sich für Smart Meter entscheidet.

Wann darf der Mieter entscheiden?

Dank des Messstellenbetriebsgesetzes darf in Deutschland jeder Anschlussnutzer seinen Messstellenbetreiber frei wählen. Das wird im §5 des genannten Gesetzes festgelegt. In diesem Sinne sind Anschlussnutzer sowohl der Besitzer als auch der Mieter; dem Besitzer kommt dazu eine Rolle zu, die des Anschlussnehmers.

Durch die Liberalisierung im Jahr 2008 bleibt also niemanden ein Wechsel verwehrt, sodass jeder Haushalt neben den finanziellen Vorteilen auch von weiteren Mehrwerten bei einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber wie zum Beispiel inexogy profitieren kann. Wie die freie Wahl der Energieversorger, darf dieses Recht nicht eingeschränkt werden.

Wann darf der Vermieter entscheiden?

§6 des MsbG kehrt dieses Verhältnis um, indem es dem Anschlussnehmer, sprich Besitzer oder Immobilienverwalter, unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, einen Messstellenbetreiber für die gesamte Liegenschaft auszuwählen. So wird ein spartenübergreifender Messstellenbetrieb ermöglicht. Hierfür hat sich in der Energie- und Immobilienbranche der Begriff “Liegenschaftsmodell” etabliert.

Die Logik hinter §6 ist, dass Mieter (Anschlussnutzer) die Umsetzung von etwa Mieterstrom oder die einheitliche Installation von intelligenten Messsystemen nicht verhindern können. So können Liegenschaften schneller modernisiert, Smart Meter schneller eingeführt und das spartenübergreifende intelligente Messsystem gefördert. Das Klimaziel der Bundesregierung, Deutschland bis 2032 mit Smart Metern auszustatten, damit es bis 2045 klimaneutral ist, wird durch das Liegenschaftsmodell beschleunigt.

Welche Voraussetzungen muss der Anschlussnehmer erfüllen?

Doch damit der Anschlussnehmer von seinem Recht zur Beauftragung eines einheitlichen Messstellenbetreibers Gebrauch machen kann, muss er gemäß §6 Absatz 1 drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Ausstattung. Der beauftragte Messstellenbetreiber muss alle Zählpunkte der Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
  • Zusätzlicher Messstellenbetrieb. Neben der Sparte Strom muss mindestens ein zusätzlicher Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway gebündelt werden.
  • Ohne Mehrkosten. Der gebündelte Messstellenbetrieb muss für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchgeführt werden.

Mieter profitieren auch vom einheitlichen Messstellenbetrieb

Obwohl durch §6 das Recht der Mieter als Anschlussnutzer beschränkt ist, sollten Mieter es begrüßen, dass ihre Vermieter als Anschlussnehmer die Initiative in Bezug auf die Messstellen eines Gebäudes ergreifen. In der Regel ergeben sich durch das Liegenschaftsmodell und die damit von intelligenten, digitalen Stromzählern zahlreichen Vorteile für Mieter:

  • Energietransparenz. Der Smart Meter verbindet sich mit dem Internet, übermittelt die Messwerte sicher an eine APP oder Portal und der Stromverbrauch wird sichtbar. Für Gas und Wasser ist das je nach Anbieter auch möglich.
  • Variable Stromtarife. Der Mieter kann weiterhin seinen Energieversorger auswählen. Sogar ein Anbieter variabler Tarife kommt infrage, weil ein Smart Meter verfügbar ist.
  • Bessere Stromkonditionen durch Mieterstrom. Wenn die Umsetzung des Liegenschaftsmodells etwa von Mieterstrom begleitet wird, dann ist es für den Mieter ratsam, dies zu nutzen, um den günstigen, vor Ort produzierten Ökostrom zu beziehen.


Wichtiger Hinweis für Mieter:
Wird ein intelligentes Messsystem im Zuge des §6 installiert, hat man als Mieter das Recht auf eine Energievisualisierung und sollte von seinem Vermieter Zugriff auf seine Messwerte via einer APP oder eines Portals wie dem von inexogy einfordern.

Quellen-Angaben: Messstellenbetriebsgesetz §5, Messstellenbetriebsgesetz §6.

Haftungsausschluss: Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Der Inhalt dieser Seite dient lediglich der Information; sie stellt keine Rechtsberatung dar. Eine individuelle Beratung erfolgt nur durch einen Fachmann.

Autor: Pablo Santiago

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