Mieterstromzuschlag: Gesetzliche Anforderungen an die Förderung von Mieterstrom

Auf dem Weg zu einer klimaverträglichen Energieversorgung nimmt Mieterstrom eine immer wichtigere Rolle ein. Neben zahlreichen Gesetzesänderungen, die die Umsetzung in den letzten Jahren deutlich erleichtert haben, bleibt der Mieterstromzuschlag einer der greifbarsten Vorteile, der sich direkt auf die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrom-Projekten auswirkt. Im Gegenzug sind jedoch einige rechtliche Anforderungen zu beachten, die wir in diesem Beitrag für Sie zusammengestellt haben.
Anforderungen an dem Mieterstromzuschlag

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Mit dem Voranschreiten der Energiewende wird die Umsetzung von Mieterstrom immer einfacher. Mit Inkrafttreten des novellierten Messstellenbetriebsgesetzes (GNDEW) können Mieterstrom-Projekte nun mit einem virtuellen Summenzähler auf Basis intelligenter Messsysteme realisiert werden, was die Umsetzung erleichtert und Projekt- und Hardwarekosten spart. Darüber hinaus sieht die Photovoltaikstrategie der Bundesregierung vor, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage demnächst von den üblichen Lieferantenpflichten für die Bereitstellung von PV-Strom im Gebäude befreit wird. Durch die Anpassung der Anlagenzusammenfassung sowie den Abbau bestehender steuerlicher Hemmnisse für Gebäudeeigentümer soll zudem das bereits bestehende Mieterstrommodell weiterentwickelt und im Sinne einer Entbürokratisierung und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit optimiert werden.

Einer der greifbarsten Vorteile für den Anlagenbetreiber, der sich direkt auf die Wirtschaftlichkeit des Mieterstrom-Projektes niederschlägt, bleibt jedoch der Mieterstromzuschlag. Diese staatliche Mieterstromförderung kann als Ausgleich dafür in Anspruch genommen werden, dass bei Mieterstrom-Pprojekten – anders als beim Eigenverbrauch im Einfamilienhaus – für die gelieferte Strommenge die volle EEG-Umlage zu zahlen ist.

Mieterstromzuschlag: Gesetzliche Anforderungen

Der Mieterstromzuschlag ist für einen Zeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gesichert. Im Gegenzug sind jedoch einige gesetzliche Anforderungen einzuhalten, die wir in diesem Artikel für Sie zusammengestellt haben: – Der Anlagenbetreiber muss für seine Solaranlagen die Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags gegenüber dem Netzbetreiber und gleichzeitig eine andere Veräußerungsform (Direktvermarktung oder Einspeisevergütung) für die Überschusseinspeisung aus seinen Anlagen wählen.  Mindestens 40 % des Gebäudes unter der PV-Anlage müssen Wohnzwecken dienen. Strom, der an gewerbliche Abnehmer im Gebäude geliefert wird, wird ebenfalls gefördert. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt.  Der Strompreis innerhalb der Mieterstromanlage darf maximal 90 % des Grundversorgertarifs betragen.  Auch wenn die Sonne nicht scheint, muss die Vollversorgung der Bewohner der Anlage gewährleistet sein. Das bedeutet, dass der Mieterstrom-Betreiber den Reststrom abnehmen und weiterliefern muss.  Für beide Lieferungen – den Strom aus der Photovoltaikanlage und den restlichen Strom aus dem öffentlichen Netz – erhalten die Bewohner eine einzige Rechnung mit einem Mischpreis.  Die Drittbelieferung innerhalb der Anlage bleibt gewährleistet. Das bedeutet, dass jede Partei ihren Stromlieferanten frei wählen kann und niemand zur Teilnahme am Mieterstrom-Projekt gezwungen werden kann.  Solange die in der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung vorgesehenen Anpassungen nicht vorgenommen werden, wird der Anlagenbetreiber zum Elektrizitäts- und Energieversorgungsunternehmen – sofern kein Energiedienstleister mit dieser Aufgabe beauftragt wurde. Daraus ergeben sich einige Pflichten bei der Rechnungsstellung, die mit dem inexogy Mieterstrom-Portal automatisch erfüllt werden: A. Mitteilung der Basisangaben zur Stromlieferung und der gelieferten Strommenge an den Übertragungsnetzbetreiber. Eine Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur hat nur auf Anforderung zu erfolgen. B. Abschluss eines Stromliefervertrages mit den Haushalten sowie Erstellung eines jäherlichen Abrechnung. C. Aufschlüsselung des gelieferten Strommixes auf der Stromrechnung – z.B. Anteil des Stroms aus eigener PV-Anlage und Zusammensetzung des Netzstroms. Eine Kennzeichnung des PV-Stroms als „Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“ ist ebenfalls verpflichtend (§78 Abs. 7 Satz 3 EEG 2021).

Weitere Aspekte des Mieterstromzuschlags

Darüber hinaus ist für den Anspruch auf den Mieterstromzuschlag eine vorherige Registrierung der Mieterstromlieferung im Marktstammdatenregister erforderlich: Es muss eingetragen werden, zu welchem Zeitpunkt erstmals Strom aus der Solaranlage an die Hausbewohner geliefert wurde und gleichzeitig die Solaranlage gegenüber dem Netzbetreiber der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet wurde. Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein und das Datum, an dem diese beiden Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, muss im Marktstammdatenregister eingetragen sein (§ 23b Abs. 2 Nr. 2 EEG). Auch bei der Nutzung von Mieterstrom auf Quartiersebene tauchen häufig Fragen auf. Grundsätzlich gilt aber auch hier: Mieterstrom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden. Nach dem EEG 2021 kann der lokal erzeugte Strom nicht nur im selben Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebengebäuden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht werden, sondern auch „in demselben Quartier, in dem sich das Gebäude befindet“. Entscheidend ist also, dass der Strom nach den weiteren Voraussetzungen des Mieterstromzuschlags innerhalb des Quartiers geliefert und verbraucht wird, in dem sich das Gebäude mit der neuen Solaranlage befindet. Zu beachten ist jedoch, dass die Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung die Zahlung des Mieterstromzuschlags ausschließt. Nach dem EEG 2017 durfte die PV-Anlage bzw. die zusammengefassten Anlagen eines Mieterstromgebäudes zudem eine maximale Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben. Mit dem EEG 2023 wird die Begrenzung auf 100 kW pro Gebäude für Solaranlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, aufgehoben.

Mieterstromzuschlag: Ermittlung der Förderhöhe

Die Höhe des Mieterstromzuschlags für die Belieferung von Hausbewohnern sowie die Höhe der Einspeisevergütung für die Überschusseinspeisung richten sich nach den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlage geltenden Fördersätzen des EEG für die verschiedenen Leistungsklassen. Die anzulegenden Werte für Solaranlagen werden vierteljährlich von der Bundesnetzagentur nach den gesetzlichen Vorgaben angepasst und auf ihrer Internetseite veröffentlicht (vgl. § 49 EEG). Ein Berechnungsbeispiel für den Mieterstromzuschlag findet sich in diesem Hinweispapier der Bundesnetzagentur. Zu beachten ist jedoch, dass mehrere Anlagen auf einem Gebäude für die Ermittlung der Anlagegröße nach den Vorgaben des EEG 2021 nicht zusammengefasst werden müssen, sofern sie nicht an demselben Verknüpfungspunkt betrieben werden. Anlagen, die an demselben Verknüpfungspunkt (im Sinne des § 55 Abs. 5 MsbG) betrieben werden, sind hingegen weiterhin zusammenzufassen.

Mögliche Vorteile eines Verzichts auf den Mieterstromzuschlag

Der Verzicht auf den Mieterstromzuschlag kann dennoch insbesondere für kleinere Mieterstrom-Projekte oder selbstorganisierte Mehrfamilienhäuser interessant sein. Denn damit entfallen einige Pflichten, die den Betrieb der Mieterstromanlage unnötig erschweren oder die Wirtschaftlichkeit mindern können. So entfällt die Verpflichtung, den Grundversorgertarif um 10 % zu unterschreiten, was insbesondere in Gebieten mit sehr günstigen Grundversorgertarifen von Vorteil sein kann. Bei einem Verzicht auf die Förderung spielt die Beschränkung auf Wohngebäude auch keine Rolle mehr. Mieterstrom kann somit auch – wenn auch ohne Mieterstromzuschlag – in Gebäuden mit hohem Gewerbeanteil realisiert werden.

Autor: Pablo Santiago

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